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   OLG Karlsruhe, 14.09.2005 - 6 U 59/05   

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OLG Karlsruhe, 14.09.2005 - 6 U 59/05 (https://dejure.org/2005,30989)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 U 59/05 (https://dejure.org/2005,30989)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. September 2005 - 6 U 59/05 (https://dejure.org/2005,30989)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Mannheim, 18.02.2005 - 21 O 6/04
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2005 - 6 U 59/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Februar 2005 - 21 O 6/04 KfH - wird zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 6 U 23/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Zur Haustürsituation beim

    Aus diesen Gründen hat die Haustürsituation bis zum Darlehensantrag fortgewirkt (so auch Senatsurteile vom 22. März 2005, Az: 6 U 206/04, und vom 18. Oktober 2005, Az: 6 U 59/05, in denen ebenfalls den Darlehensanträgen die notarielle Beurkundung des Beitrittsangebots vorausging; die Nichtzulassungsbeschwerden wurden durch Beschlüsse des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2006, Az: XI ZR 102/05, und vom 12. September 2006, Az: XI ZR 282/05, zurückgewiesen).
  • OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 158/05

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz - hier: Arbeitselement für die

    Die Akten des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens der Parteien 31 O 788/04 LG Köln (6 U 59/05 OLG Köln) sowie des Parallelverfahrens 31 O 12/05 LG Köln (6 U 159/05 OLG Köln), in welchem die Klägerin das Unternehmen Q. Medizintechnik GmbH als Herstellerin und Vertreiberin eines mit dem vorliegend angegriffenen baugleichen Arbeitselements in Anspruch nimmt, waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Trotz der - lediglich zum Teil - neuen Angriffe der Beklagten bleibt der Senat bei seiner in den veröffentlichten Urteilen vom 23.11.2004 (6 U 76/04 - OLGR 2005, 109; 6 U 82/03 - WM 2005, 972) begründeten Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG in der vom europäischen Recht gebotenen einschränkenden Auslegung auch bei Personalkrediten (und zwar nicht wegen eines Erst-Recht-Schlusses, sondern weil das Europarecht auch bei Personalkrediten durch die Vorschriften des VerbrKrG nicht vollumfänglich umgesetzt wird) insoweit nicht gilt, als das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG hinter dem Widerrufsrecht nach dem HWiG zurückbleibt (vgl. auch die in Verfahren unter Beteiligung der Beklagten ergangenen Urteile des Senats in den Sachen 6 U 49/04 vom 31.01.2005, 6 U 203/04 vom 14.03.2005, 6 U 206/04 vom 22.03.2005, 6 U 59/05 vom 18.10.2005, 6 U 60/05 vom 18.10.2005, 6 U 73/05 vom 07.11.2005 und 6 U 83/05 vom 07.11.2005).
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